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Unter Beachtung der behördlichen Maßnahmen muss zusätzlich im Vorfeld ein sogenanntes "Zweckfeuer" bei der zuständigen Gemeinde (Behörde) ausgefüllt und abgegeben werden. Bei Verstößen gegen die im Anhang genannten Richtlinien kann das Zweckfeuer behördlich untersagt werden. Bei dementsprechender Nichtmeldung ist die Ausführung ein jedes Zweckfeuers verboten!
Details siehe Anlage!
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12.06.2020 12:00